Die sachliche Zuständigkeit wird in § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geregelt: zuständig wäre zunächst die Verwaltungsbehörde, die per Gesetz bestimmt ist. Da das Teledienstegesetz die Zuständigkeit aber nicht regelt, kommt es auf die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes an. Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG wird die sachliche Zuständigkeit auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Jedoch kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung gem. § 36 Abs. 2 OWiG diese Zuständigkeit auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Damit liegt die Zuständigkeit also meist bei dem Landesministerium, das sich um den Bereich Technologie kümmert (i.d.R. das Wirtschaftsministerium), es sei denn, es gibt es eine andere Regelung. Zu den Ländern im Einzelnen:| Bundesland | Zuständige Behörde | Rechtsgrundlage | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | die jeweiligen Landratsämter bzw. die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte | § 2 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiGZuVO) | |
| Bayern | |||
| Berlin | |||
| Brandenburg | |||
| Bremen | |||
| Hamburg | |||
| Hessen | Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Referat Informationstechnologie, Telekommunikation, Post Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden |
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG | Es ist geplant, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eines der Regierungspräsidien zu delegieren. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Karl-Marx-Straße 1 19055 Schwerin |
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG i.V.m. dem Organisationserlaß des Ministerpräsidenten | Zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit wird überlegt, die Zuständigkeit explizit zu regeln, ohne dabei jedoch inhaltlich etwas zu ändern. |
| Niedersachsen | Bezirksregierung Weser-Ems Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg |
Die Zuständigkeit soll demnächst in der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) geregelt werden. | |
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf |
Artikel III Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | |
| Rheinland-Pfalz | |||
| Saarland | Ministerium für Wirtschaft Am Stadtgraben 6-8 66111 Saarbrücken |
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Geschäftsverteilung der Landesregierung. | |
| Sachsen | die jeweiligen Landratsämter bzw. die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte | § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) | In Kürze wird das Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch eine Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit für ganz Sachsen beim Regierungspräsidium Dresden bündeln. |
| Sachsen-Anhalt | |||
| Schleswig-Holstein | Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel |
Es wird zur Zeit noch zwischen den verschiedenen Ressorts über die Zuständigkeit verhandelt. | |
| Thüringen |