Impressum
Ein Hinweis in eigener Sache:
Irgendeinem Scherzkeks scheint es Spaß zu machen, sich in meinem Namen in Gästebücher einzutragen, sich dort über das fehlende Impressum zu beschweren und dann auf diese Seite zu verweisen. - Derartige Einträge stammen jedoch nicht von mir; ich bin weder Querulant noch Spammer. Löscht solche Einträge bitte wieder. Danke. (2005-01-28)

Teledienstegesetz und Impressumspflicht

Wo genau ist die Impressumspflicht geregelt?

Die Impressumspflicht wird in § 6 TDG geregelt. (Für Anbieter von Mediendiensten gibt es darüberhinaus weitere Vorschriften in § 6 MDStV.) Nachlesen kann man das Teledienstegesetz z.B. beim Bundesministerium der Justiz; weitere Quellen lassen sich über rechtliches.de ermitteln.

Was kann man gegen Verstöße tun?

Ein Verstoß gegen § 6 TDG ist gem. § 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Es läßt sich also bei der zuständigen Behörde eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erstatten.

Welches ist die zuständige Behörde?

Die sachliche Zuständigkeit wird in § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geregelt: zuständig wäre zunächst die Verwaltungsbehörde, die per Gesetz bestimmt ist. Da das Teledienstegesetz die Zuständigkeit aber nicht regelt, kommt es auf die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes an. Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG wird die sachliche Zuständigkeit auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Jedoch kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung gem. § 36 Abs. 2 OWiG diese Zuständigkeit auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

Damit liegt die Zuständigkeit also meist bei dem Landesministerium, das sich um den Bereich Technologie kümmert (i.d.R. das Wirtschaftsministerium), es sei denn, es gibt es eine andere Regelung. Zu den Ländern im Einzelnen:

Bundesland Zuständige Behörde Rechtsgrundlage Bemerkung
Baden-Württemberg die jeweiligen Landratsämter bzw. die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte § 2 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiGZuVO)  
Bayern      
Berlin      
Brandenburg      
Bremen      
Hamburg      
Hessen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Referat Informationstechnologie, Telekommunikation, Post
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG Es ist geplant, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eines der Regierungspräsidien zu delegieren.
Mecklenburg-Vorpommern Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Karl-Marx-Straße 1
19055 Schwerin
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a OWiG i.V.m. dem Organisationserlaß des Ministerpräsidenten Zur Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit wird überlegt, die Zuständigkeit explizit zu regeln, ohne dabei jedoch inhaltlich etwas zu ändern.
Niedersachsen Bezirksregierung Weser-Ems
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Die Zuständigkeit soll demnächst in der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) geregelt werden.  
Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Artikel III Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)  
Rheinland-Pfalz      
Saarland Ministerium für Wirtschaft
Am Stadtgraben 6-8
66111 Saarbrücken
Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Geschäftsverteilung der Landesregierung.  
Sachsen die jeweiligen Landratsämter bzw. die Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte § 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) In Kürze wird das Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch eine Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit für ganz Sachsen beim Regierungspräsidium Dresden bündeln.
Sachsen-Anhalt      
Schleswig-Holstein Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel
  Es wird zur Zeit noch zwischen den verschiedenen Ressorts über die Zuständigkeit verhandelt.
Thüringen      

[Stand: Mai 2003; Quellen: die jeweils zuständigen Behörden - vielen Dank für die Mithilfe]

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